Satzung
Bürgerinitiative Bahnhof
Seifhennersdorf e.V.
Stand: 14.08. 2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Bahnhof Seifhennersdorf e.V.“ und die Abkürzung BIBS e.V. Er hat seinen Sitz in Seifhennersdorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom ersten Januar bis zum einunddreißigsten Dezember des Jahres.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Organisationen und Parteien. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Ziele und Zwecke des Vereins in Übereinstimmung mit dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Heimatpflege, der Heimatkunde und Ortsverschönerung. Weiterhin ist Zweck des Vereines die Rettung des Bahnhofsgebäudes von Seifhennersdorf.
Im einzelnen:
- Rückkauf des Bahnhofsgebäudes.
- Sofortige Notsicherung, um den aktuellen Zustand zu bewahren und wertvolle Zeit zu gewinnen.
- in enger Zusammenarbeit mit der Denkmalschutzbehörde ein umfassendes Restaurierungskonzept zu erarbeiten, um dem Bahnhof zu neuem Glanz zu verhelfen.
- Ermöglichung einer praxisorientierten nichtkommerziellen Ausbildung und Schulung von Jugendlichen in handwerklichen Fähigkeiten und Techniken, um ihr Interesse an traditionellen und historischen Bautechniken zu wecken und zu fördern.
- Zusammenarbeit mit Schulen, Berufsbildungseinrichtungen und anderen relevanten Organisationen, um Jugendlichen Möglichkeiten zur handwerklichen Ausbildung und zur praktischen Anwendung ihrer erlernten Fähigkeiten zu bieten.
Gesamtziel der Vereinsarbeit ist, dass das Bahnhofsgebäude saniert zum symbolischen Preis von einem Euro in städtisches Eigentum überführt wird, wenn die Stadt Seifhennersdorf es wieder bewirtschaften kann. Des weiteren wird sich der Verein politisch dafür stark machen, dass keine Bahnhofsimmobilien mehr an Privat verkauft werden dürfen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- a) aktiven Mitgliedern
- b) fördernden Mitgliedern, die nicht stimmberechtigt sind.
- c) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Stimmberechtigte Mitglieder sind aktive Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht im Rückstand sind oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit sind. Die Aufnahme ist formlos zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen. Ein Mitglied, das das Interesse des Vereins schädigt oder sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze schuldig macht, mit Zahlung von Beiträgen oder mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug bleibt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein Vereinsaustritt ist formlos und schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen und kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Es besteht trotz Aufnahmeantrag kein zwingender Anspruch auf eine Mitgliedschaft.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung des Vereins. Diese wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei ist die wirtschaftliche Situation der Mitglieder zu beachten.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Monat statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn besondere Gründe vorliegen oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bzw. per E-Mail verlangen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich bzw. per E-Mail einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder höher ist, als ein Drittel.
Für alle Entscheidungen (Ausnahmen sind angeführt) genügt eine einfache Mehrheit.
Bei Satzungsänderungen, auch bei Satzungsänderungen zum Vereinszweck, ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Nach jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle. Die Mitgliederversammlung kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese oder dieser kann von der Mitgliederversammlung als besondere Vertreterin bzw. als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz, hybrid oder digital erfolgen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten oder hybriden Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- einer oder einem ersten Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden und
- einer Kassiererin oder einem Kassierer
Es können nur natürliche Personen, die stimmberechtigte Mitglieder sind, gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in einer Blockwahl gewählt werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in die Hände der Stadt Seifhennersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Weiterer Umgang mit dem Seifhennersdorfer Bahnhof
Im Falle der Übergabe an die Stadt Seifhennersdorf wird sich diese verpflichten, dieses Städtische Eigentum so zu behandeln, als wäre es Eigentum der Einwohner von Seifhennersdorf. Eine Weiterveräußerung ist ausgeschlossen.